Freistellung während der Kündigungsfrist: Was Arbeitnehmende wissen sollten - jobmittelland.ch
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Freistellung während der Kündigungsfrist: Was Arbeitnehmende wissen sollten

Veröffentlicht am 17.11.2025 von Henrik Jasek, Leiter Classifieds CH Media - Bildquelle: Getty Images
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Wenn ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, folgt oft eine Freistellung: Die betroffene Person muss nicht mehr arbeiten, erhält aber weiterhin Lohn. Was für viele nach bezahltem Urlaub klingt, ist juristisch ein komplexes Thema mit klaren Regeln.
Was bedeutet Freistellung?
Bei einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist. Diese kann vollständig oder teilweise erfolgen – je nach Vereinbarung. Gründe dafür sind oft betrieblicher Natur: etwa um einen Wechsel zur Konkurrenz zu verhindern oder Spannungen im Team zu vermeiden.

Eine Freistellung kann auch vom Arbeitnehmenden gewünscht werden, z. B. bei persönlichen Konflikten. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht – sie muss vom Arbeitgeber bewilligt werden.

Schriftlich vereinbaren – immer

Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, die Freistellung schriftlich festzuhalten. So lassen sich Missverständnisse und spätere Streitigkeiten vermeiden. Die Vereinbarung sollte enthalten:
  • Art der Freistellung (vollständig / teilweise / auf Abruf)
  • Umgang mit Ferien und Überstunden
  • Lohnfortzahlung inkl. 13. Monatslohn, Provisionen etc.
  • Umgang mit anderweitigem Einkommen
  • Verhalten bei Krankheit oder Unfall
Sieben Punkte, die geklärt sein sollten
  1. Lohnzahlung
    Auch bei Freistellung besteht Anspruch auf den vollen Lohn inklusive allfälliger Zuschläge und Pauschalspesen – ausser effektive Auslagen, da keine Arbeit erfolgt.
  2. Teilfreistellung
    Wenn noch Projektübergaben oder Abrufzeiten vereinbart sind, handelt es sich um eine Teilfreistellung. Diese schränkt z. B. die Möglichkeit ein, bereits eine neue Stelle anzutreten.
  3. Ferien und Überstunden
    Ferien können unter Umständen während der Freistellung angerechnet werden – allerdings nur, wenn eine vollständige Freistellung vorliegt und ausreichend Zeit verbleibt. Bei Überstunden ist die Zustimmung beider Parteien zur Kompensation erforderlich.
  4. Nebenjob während der Freistellung
    Grundsätzlich erlaubt – sofern keine Konkurrenz zum alten Arbeitgeber entsteht. Verdient man zusätzlich Geld, kann dieses auf den Lohn angerechnet werden. Eine Meldepflicht besteht.
  5. Krankheit oder Unfall
    Erkrankt eine Person während der Kündigungsfrist, verlängert sich das Arbeitsverhältnis bis zur Genesung. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall auch die Freistellung aufheben.
  6. Beschäftigungsanspruch
    In den meisten Berufen besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Eine Ausnahme gilt für Berufsgruppen, bei denen Übung und Praxis entscheidend sind – z. B. Chirurgie oder Hochleistungssport.
  7. Zeugnis und Austritt
    Auch bei Freistellung gilt: Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bleibt bestehen. Der letzte Arbeitstag ist in der Regel das Ende der Kündigungsfrist – sofern keine Verlängerung durch Krankheit erfolgt.
Fazit
Eine Freistellung kann für beide Seiten sinnvoll sein – birgt aber auch rechtliche Stolpersteine. Eine klare schriftliche Regelung schützt vor Missverständnissen und schafft Sicherheit. Im Zweifelsfall lohnt sich eine Beratung bei einer Fachperson für Arbeitsrecht.