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Was sollte ich über das Arbeitszeugnis wissen?

Veröffentlicht am 10.05.2022 von Marcel Penn, Marketing- und Verkaufsleiter Classifieds - Bildquelle: Getty Images
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Ein Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellen eines Arbeitszeugnisses. Es gibt Auskunft über die Dauer eines Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen, das Verhalten eines Mitarbeiters und über seine Funktion innerhalb eines Unternehmens. Von einem Arbeitszeugnis hängt die weitere berufliche Laufbahn ab, weshalb Sie es sorgfältig prüfen sollten. Welche Zeugnisarten es gibt, welche Inhalte ein Arbeitszeugnis hat, und welchen Grundsätzen es folgt, das und mehr erfahren Sie hier.

Die verschiedenen Zeugnisarten

Nach Art. 330a OR (Obligationenrecht) kann ein Arbeitgeber jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen. Wird es während eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt, handelt es sich um ein Zwischenzeugnis, während es bei Beendigung Schlusszeugnis genannt wird.

Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Das bedeutet, dass Sie bis zu zehn Jahren nach Ausscheiden aus einem Unternehmen einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben. Ausserdem wird zwischen einem Vollzeugnis und einem Teilzeugnis beziehungsweise einer Arbeitsbestätigung unterschieden.

Das Vollzeugnis, das in Art. 330a Abs. 1 OR gesetzlich normiert ist, gibt Auskunft über die Art und Dauer eines Arbeitsverhältnisses sowie über das Verhalten und die Leistungen eines Arbeitnehmers. Anderes gilt für das Teilzeugnis beziehungsweise die Arbeitsbestätigung, deren Angaben sich nach Art. 330a Abs. 2 OR auf die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränken.

Welche Angaben enthält ein Vollzeugnis?

Das besondere Merkmal eines Vollzeugnisses ist, dass es qualifiziert Auskunft über die Leistungen, die Tätigkeit, die Funktion und das Verhalten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz gibt. Deshalb muss es mindestens folgende Punkte enthalten:
  • Personalien des Arbeitnehmers
  • Auflistung der tatsächlich vom Arbeitnehmer ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten
  • Aussagekräftige Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers, womit die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität gemeint sind
  • Konkrete Aussagen in Bezug auf das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und gegebenenfalls Kunden
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses, womit nicht das Datum des Vertragsschlusses, sondern der tatsächliche Arbeitsbeginn gemeint ist
  • Datum des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses
  • Bezeichnung des ausstellenden Arbeitgebers, seine rechtsgültige Unterschrift sowie das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses

Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird in einem Arbeitszeugnis genannt, wenn er zur Würdigung des Gesamtbildes beiträgt, zum Beispiel eine Kündigung wegen Unterschlagung oder Betrugs.
Grundsätze der Zeugniserstellung

Das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses unterliegt bestimmten Grundsätzen, nämlich diesen:
  1. Grundsatz der Vollständigkeit: Genügt ein Arbeitgeber in Bezug auf das Arbeitszeugnis dem Grundsatz der Vollständigkeit nicht, kann das bedeuten, dass das offensichtliche Fehlen von Aussagen über das Verhalten und die Leistung negativ bewertet wird. Dieses offensichtliche und qualifizierte Schweigen kann dahingehend interpretiert werden, dass der Aussteller mit der Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers nicht zufrieden war.
     
  2. Grundsatz der Klarheit: Das bedeutet dass ein Arbeitszeugnis allgemein verständlich formuliert sein muss. Insoweit sind Verklausulierungen oder zweideutige Formulierungen nicht zulässig.
     
  3. Grundsatz der Wahrheit: Nach dem Grundsatz der Wahrheit muss ein Arbeitszeugnis inhaltlich richtig sein. Das bedeutet, dass die dem Arbeitszeugnis zugrunde liegenden Tatsachen objektiv wahr sein müssen, was voraussetzt, dass sie feststellbar und überprüfbar sind. Bestimmte Vorkommnisse dürfen hervorgehoben werden, sofern sie repräsentativen Charakter haben.
     
  4. Grundsatz des Wohlwollens: Um die weitere berufliche Laufbahn eines Arbeitnehmers nicht unnötig zu erschweren, gilt für das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses der Grundsatz des Wohlwollens. Danach werden negative Verhaltensweisen und Leistungen des Arbeitsnehmers nur erwähnt, wenn sie von besonderer Wichtigkeit sind oder sich mehrfach wiederholt haben.

Bezüglich der Einhaltung der Grundsätze der Zeugniserstellung gilt, dass Wahrheit gegenüber dem Wohlwollen dominiert. Sind negative Tatsachen für die Gesamtbeurteilung notwendig, so dürfen sie im Arbeitszeugnis Erwähnung finden.

Unsicherheit besteht auch in Bezug auf die Erwähnung von Krankheiten im Arbeitszeugnis. Sie werden nur erwähnt, wenn sie einen erheblichen Einfluss auf das Verhalten oder die Leistung eines Arbeitnehmers haben. Gleiches gilt, wenn sie die Erfüllung der bisherigen Aufgaben in Frage stellen, sodass ein sachlicher Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.